fristenberechnung

Berechnet juristische Fristen nach deutschem Recht mit transparentem Rechenweg und Normangaben. Nutze diesen Skill bei Anfragen wie „wann läuft die Frist ab", „Berufungsfrist berechnen", „Verjährungsfrist", „habe ich noch Zeit zu klagen", „ist die Frist gewahrt", „Einspruchsfrist" oder bei jeder Frage, die einen Fristablauf im juristischen Kontext betrifft – unabhängig vom Rechtsgebiet.

Fristenberechnung

Berechnet juristische Fristen nach deutschem Recht mit vollständigem, nachvollziehbarem Rechenweg.

⚠️ Haftungshinweis: Dieser Skill gibt keine Rechtsberatung. Fristenberechnungen haben erhebliche rechtliche Konsequenzen – Fristversäumnisse können zum Verlust von Rechtspositionen führen. Das Ergebnis ist stets eigenverantwortlich zu prüfen. Im Zweifel ist anwaltlicher Rat einzuholen. Dieser Hinweis ist in jeder Ausgabe zu wiederholen.


Basisregeln: §§ 186–193 BGB

Alle deutschen Verfahrensordnungen verweisen auf das BGB-Fristenrecht – entweder ausdrücklich oder durch inhaltsgleiche Regelungen. Die folgenden Regeln gelten daher rechtsgebietsübergreifend als Grundlage.

RegelNormInhalt
Fristbeginn bei Zustellung§ 187 Abs. 1 BGBFrist beginnt am Tag nach dem auslösenden Ereignis
Fristbeginn bei Urteilsverkündung§ 187 Abs. 1 BGB analogFrist beginnt am Tag nach der Verkündung (Ausnahme: StPO § 341 – siehe unten)
Monatsfristen§ 188 Abs. 2 BGBEnde am entsprechenden Tag des Zielmonats
Monat hat keinen entsprechenden Tag§ 188 Abs. 3 BGBEnde am letzten Tag des Zielmonats
Wochenfristen§ 188 Abs. 1 BGBEnde am entsprechenden Wochentag
Tagfristen§ 188 Abs. 1 BGBEnde nach Ablauf des letzten Tages
Sonn-/Feiertag/Samstag§ 193 BGBVerlängerung auf den nächsten Werktag

Verweisungsnormen nach Rechtsgebiet

Zivilprozessrecht (ZPO)

NormInhalt
§ 221 ZPOAllgemeiner Fristbeginn bei gerichtlichen Fristen
§ 222 Abs. 1 ZPOVerweis auf §§ 187–193 BGB für die Fristberechnung
§ 222 Abs. 2 ZPOSonn-/Feiertag-/Samstagsregel (entspricht § 193 BGB)
§ 224 ZPOVerlängerung richterlicher Fristen

Wichtige Einzelfristen:

FristtypNormDauerBeginn
Berufung§ 517 ZPO1 MonatZustellung des Urteils
Berufungsbegründung§ 520 Abs. 2 ZPO2 MonateZustellung des Urteils
Revision§ 548 ZPO1 MonatZustellung des Berufungsurteils
Revisionsbegründung§ 551 Abs. 2 ZPO2 MonateZustellung des Berufungsurteils
Beschwerde§ 569 Abs. 1 ZPO2 WochenBekanntgabe des Beschlusses
Einspruch gegen VB§ 339 Abs. 1 ZPO2 WochenZustellung des Vollstreckungsbescheids
Einspruch gegen VU§ 338 i. V. m. § 339 ZPO2 WochenZustellung des Versäumnisurteils
Nichtzulassungsbeschwerde§ 544 Abs. 3 ZPO1 MonatZustellung des Urteils
Wiedereinsetzungsantrag§ 234 Abs. 1 ZPO2 WochenEnde der versäumten Frist

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

NormInhalt
§ 57 Abs. 2 VwGOVerweis auf §§ 222 ZPO → §§ 187–193 BGB

Wichtige Einzelfristen:

FristtypNormDauerBeginn
Widerspruch§ 70 Abs. 1 VwGO1 MonatBekanntgabe des Verwaltungsakts
Anfechtungsklage§ 74 Abs. 1 VwGO1 MonatZustellung des Widerspruchsbescheids
Verpflichtungsklage§ 74 Abs. 2 VwGO1 MonatZustellung des Widerspruchsbescheids
Berufung§ 124a Abs. 1 VwGO1 MonatZustellung des Urteils
Berufungsbegründung§ 124a Abs. 3 VwGO2 MonateZustellung des Urteils
Revision§ 139 Abs. 1 VwGO1 MonatZustellung des Berufungsurteils
Beschwerde§ 147 Abs. 1 VwGO2 WochenBekanntgabe des Beschlusses
Antrag auf Zulassung der Berufung§ 124a Abs. 4 VwGO1 MonatZustellung des Urteils

Strafprozessordnung (StPO)

NormInhalt
§ 43 StPOEigenständige Fristberechnungsregeln (kein Verweis auf BGB)
§ 43 Abs. 1 StPOTages-/Wochenfristen: Fristbeginn am Tag nach dem Ereignis
§ 43 Abs. 2 StPOMonatsfristen: entsprechender Tag des Zielmonats
§ 44 StPOWiedereinsetzung in den vorigen Stand

⚠️ Besonderheit StPO: Für die Revision gilt § 341 Abs. 1 StPO – die Frist beginnt mit der Urteilsverkündung (nicht erst nach Zustellung) und beträgt nur 1 Woche. Das Wochenfristenende richtet sich nach § 43 StPO.

Wichtige Einzelfristen:

FristtypNormDauerBeginn
Revision§ 341 Abs. 1 StPO1 WocheUrteilsverkündung
Revisionsrechtfertigung§ 345 Abs. 1 StPO1 MonatZustellung des Urteils
Berufung§ 314 Abs. 1 StPO1 WocheUrteilsverkündung
Einspruch gegen Strafbefehl§ 410 Abs. 1 StPO2 WochenZustellung des Strafbefehls
Beschwerde§ 311 Abs. 2 StPO1 WocheBekanntmachung des Beschlusses
Wiedereinsetzungsantrag§ 45 Abs. 1 StPO1 WocheWegfall des Hindernisses

Finanzgerichtsordnung (FGO)

NormInhalt
§ 54 Abs. 2 FGOVerweis auf §§ 222 ZPO → §§ 187–193 BGB

Wichtige Einzelfristen:

FristtypNormDauerBeginn
Einspruch gegen Steuerbescheid§ 355 Abs. 1 AO1 MonatBekanntgabe des Bescheids
Klage (FG)§ 47 Abs. 1 FGO1 MonatZustellung der Einspruchsentscheidung
Revision (BFH)§ 120 Abs. 1 FGO1 MonatZustellung des FG-Urteils
Revisionsbegründung§ 120 Abs. 2 FGO2 MonateZustellung des FG-Urteils
Beschwerde§ 129 Abs. 1 FGO2 WochenBekanntgabe des Beschlusses
Nichtzulassungsbeschwerde§ 116 Abs. 2 FGO1 MonatZustellung des FG-Urteils

Hinweis: Für steuerrechtliche Fristen gilt zusätzlich die AO. Die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO (Zugang am dritten Tag nach Aufgabe zur Post) ist zu beachten.


Sozialgerichtsgesetz (SGG)

NormInhalt
§ 64 Abs. 3 SGGVerweis auf §§ 187–193 BGB

Wichtige Einzelfristen:

FristtypNormDauerBeginn
Widerspruch§ 84 Abs. 1 SGG1 MonatBekanntgabe des Verwaltungsakts
Klage (SG)§ 87 Abs. 1 SGG1 MonatZustellung des Widerspruchsbescheids
Berufung§ 151 Abs. 1 SGG1 MonatZustellung des Urteils
Revision (BSG)§ 164 Abs. 1 SGG1 MonatZustellung des LSG-Urteils
Beschwerde§ 173 SGG1 MonatZustellung des Beschlusses
Nichtzulassungsbeschwerde§ 145 Abs. 1 SGG1 MonatZustellung des Urteils

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

NormInhalt
§ 46 Abs. 2 ArbGGVerweis auf ZPO für das arbeitsgerichtliche Verfahren
§ 64 Abs. 6 ArbGGVerweis auf ZPO für das Berufungsverfahren
§ 72 Abs. 5 ArbGGVerweis auf ZPO für das Revisionsverfahren

Wichtige Einzelfristen:

FristtypNormDauerBeginn
Kündigungsschutzklage§ 4 KSchG3 WochenZugang der schriftlichen Kündigung
Berufung (LAG)§ 66 Abs. 1 ArbGG1 MonatZustellung des Urteils
Berufungsbegründung§ 66 Abs. 1 ArbGG2 MonateZustellung des Urteils
Revision (BAG)§ 74 Abs. 1 ArbGG1 MonatZustellung des LAG-Urteils
Revisionsbegründung§ 74 Abs. 1 ArbGG2 MonateZustellung des LAG-Urteils
Beschwerde§ 78 ArbGG i. V. m. § 569 ZPO2 WochenBekanntgabe des Beschlusses

Hinweis: § 4 KSchG – die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage ist eine der häufigsten Ausschlussfristen im deutschen Arbeitsrecht und materielle Präklusionsfrist (kein Wiedereinsetzungsantrag möglich; § 5 KSchG gilt nur bei unverschuldeter Nichteinhaltung).


Ausgabeformat

## Fristenberechnung

**Fristtyp:** [z. B. Berufungsfrist nach § 517 ZPO]
**Rechtsgebiet:** [z. B. Zivilprozessrecht]
**Auslösendes Ereignis:** [z. B. Zustellung des Urteils am 15.01.2026]

---

### Anwendbare Normen
[Verweisungskette, z. B.: § 222 Abs. 1 ZPO → §§ 187, 188 Abs. 2, 193 BGB]

### Rechenweg

1. Ereignis: 15.01.2026
2. Fristbeginn: 16.01.2026 (§ 187 Abs. 1 BGB)
3. Fristdauer: 1 Monat (§ 517 ZPO)
4. Rechnerisches Ende: 16.02.2026 (§ 188 Abs. 2 BGB)
5. Wochentag: Montag → kein Verschiebungsbedarf (§ 193 BGB)

**Fristende: 16.02.2026**

---

> ⚠️ Diese Berechnung ersetzt keine anwaltliche Beratung. Bitte eigenverantwortlich prüfen.

Anweisungen

  1. Rechtsgebiet zuerst klären – das bestimmt die Verweisungskette.
  2. Verweisungsnorm benennen – immer die Brücke vom Verfahrensgesetz zu §§ 187–193 BGB angeben (oder bei StPO auf § 43 StPO hinweisen).
  3. Jeden Rechenschritt explizit dokumentieren – Norm + Datum + Begründung.
  4. Feiertagsprüfung nicht vergessen – bei Unklarheit nach Bundesland fragen; bundeseinheitliche Feiertage (§ 193 BGB i. V. m. den Feiertagsgesetzen der Länder) sind stets zu berücksichtigen.
  5. Haftungshinweis immer ausgeben – keine Ausnahme.
  6. Bei mehreren Fristen: Alle tabellarisch auflisten, dann einzeln ausrechnen.

Sonderfälle

  • KSchG § 4: Ausschlussfrist – keine Wiedereinsetzung; besonders deutlich markieren.
  • AO § 122 Abs. 2: Bekanntgabefiktion (+3 Tage) vor Fristbeginn einrechnen.
  • Versäumte Frist: Stets auf Wiedereinsetzungsmöglichkeit hinweisen: §§ 233 ff. ZPO / § 60 VwGO / § 44 StPO / § 56 FGO / § 67 SGG / § 233 ZPO i. V. m. ArbGG.
  • EU-Recht / EuGVVO: Bei grenzüberschreitendem Bezug gesondert prüfen.